Rehasport

Rehabilitationssport (Reha-Sport) stellt eine ergänzende Maßnahme im Rahmen der medizinischen Rehabilitation und zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben dar. Reha-Sport ist gesetzlich verankert und wird zeitlich befristet von den Rehabilitationsträgern finanziert.

Satzung der RBSG

Satzung der RBSG - Rehabilitations- und Behindertensport-Gemeinschaft Warstein e.V.


§ 1
Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen RBSG - Rehabilitations- und Behindertensport-Gemeinschaft Warstein e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Warstein.


§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung, Organisation und Durchführung von Sport und Spiel für Behinderte und Nicht-Behinderte zur Wiedergewinnung und Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Bei Bedarf kann der Vorstand aber eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3
Verbandsanschluss

Der Verein ist Mitglied im Behinderten- und Rehabilitationssportverband Nordrhein-Westfalen e.V. mit Sitz in Duisburg. Ferner pflegt er die Zusammenarbeit mit den örtlich übergeordneten Sportverbänden des Kreissportbundes.


§ 4
Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglied kann jede an der Realisierung des Vereinszwecks interessierte natürliche Person werden. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

2. Jedes Mitglied kann an den angebotenen Sportarten und Übungsstunden unter Leitung eines entsprechend ausgebildeten und anerkannten Übungsleiters teilnehmen, soweit hierdurch nicht die Gesundheit gefährdet ist.


§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

3. Bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen kann das entsprechende Mitglied durch Beschluss des Gesamtvorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Bei der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Sollte das ausgeschlossene Mitglied mit dem Ausschluss nicht einverstanden sein, hat es einen Monat Zeit, beim Vorstand schriftlich Berufung einzulegen. Hierüber hat die Mitgliederversammlung bei der nächsten Versammlung abzustimmen.

4. Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als zwei Monate vergangen sind, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.


§ 6
Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags erfolgt durch die Mitgliederversammlung.


§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8
Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Entgegennahme der Vorstandsberichte
- Entgegennahme von Kassenprüfungsberichten
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen


3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Textform (E-mail oder Brief). Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.

4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn zumindest 1/5 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

5. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Es wird offen abgestimmt, es sei denn 1/4 der anwesenden Mitglieder verlangt geheime und schriftliche Abstimmung.

7. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

8. Über den Verlauf von Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Es ist von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 9
Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern.

2. Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen Vorstandssprecher bestimmen.

3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

4. Zum erweiterten Vorstand gehören bis zu fünf Beisitzer.

5. Jedes Vorstandsmitglied wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

6. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt ein Vorstandsmitglied bis zu einer Neuwahl im Amt.

7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.


§ 10
Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

2. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

3. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11
Datenschutz

Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben müssen Daten erhoben und verarbeitet werden. Dies geschieht nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung. Der Verein gibt die Daten nicht grundlos an Dritte weiter. Jedes Mitglied hat bezüglich seiner Daten einen Auskunftsanspruch. Darüber hinaus kann es die Änderung seiner Daten beanspruchen. Mit dem Vereinsaustritt werden die Daten gelöscht.


§ 12
Auflösung des Vereins

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung des Vereins" einzuberufen. Die Auflösung kann nur von einer 2/3-Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Warstein. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.


Warstein, den 05. April 2019

Published on  24.11.2022